Kurs zur Meldung landwirtschaftlicher Nebentätigkeiten
Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten melden
Neben der eigentlichen Urproduktion spielen die bäuerlichen Nebentätigkeiten eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung am landwirtschaftlichen Betrieb. Der Bogen spannt sich dabei vom Winterdienst, der Verarbeitung betriebseigener Urprodukte, dem Betreiben einer Buschenschank, der Privatzimmervermietung, wie zum Beispiel durch Urlaub am Bauernhof, bis hin zur Nachbarschaftshilfe. Beim Maschinenring spielen sie eine wichtige Rolle. Für Landwirte ist es notwendig, die Vielfalt der Nebentätigkeiten und die damit verbundenen rechtlichen Anforderungen zu kennen.
Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten dürfen durch den Betriebsführer selbst, seinen im Betrieb hauptberuflich beschäftigten Ehepartner bzw. eingetragenen Partner oder sein hauptberuflich beschäftigtes Kind ausgeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese beinhalten, dass die Tätigkeit ausdrücklich im Auftrag des Betriebsführers erfolgt, die Erträge als Betriebseinkommen dem Betrieb zufließen, und die Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gemeldet wird. Zudem müssen die Einnahmen aus der Nebentätigkeit aufgezeichnet und jährlich bis spätestens zum 30. April des Folgejahres gemeldet werden. Wichtig ist, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines Werkvertrages und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder einer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden.
Es besteht keine Beitragspflicht für Dienstleistungen mit Maschinen und Geräten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern diese innerhalb der Selbstkosten und ohne Ausweis der Arbeitskraft erbracht werden. Ebenfalls beitragsfrei ist die Maschinenvermietung zu MR-relevanten Nebentätigkeiten ab dem ersten Euro Umsatz.
Allerdings tritt bei MR-relevanten Nebentätigkeiten ab dem ersten Euro Umsatz eine Beitragspflicht in Kraft. Dazu zählen Dienstleistungen mit Maschinen und Geräten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oberhalb der Selbstkosten und ohne Ausweis der Arbeitskraft, ebenso wie die Arbeit von Betriebshelfern, Holzakkordanten, Waldhelfern, Klauenpflegern, Besamungstechnikern, Milchprobennehmern und Schweinetätowierern, sowie Kommunaldienstleistungen wie die Kulturpflege im ländlichen Raum, das Freischneiden von Leitungen, Winterdienst und Kompostierung.
In diesem Zusammenhang kommt der Meldepflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) eine besondere Bedeutung zu. Jeder Landwirt, der sich entscheidet, Nebentätigkeiten aufzunehmen, muss diese der SVS melden. Die genaue Erfassung und Meldung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten bis spätestens zum 30. April des darauffolgenden Jahres ist nicht nur eine gesetzliche Notwendigkeit, sondern auch ein Schritt zur finanziellen Transparenz.
Um den Landwirten bei der Navigation durch das komplizierte Feld der Meldepflichten zu helfen, haben wir vom Maschinenring einen neuen Kurs in der Maschinenring Akademie erstellt: "SVS Nebentätigkeitsmeldung richtig ausfüllen". Dieser Kurs ist darauf ausgerichtet, klare Antworten auf drängende Fragen zu geben. Wer muss auf der Meldung stehen? Welche Tätigkeiten sind meldepflichtig und wo genau müssen diese eingetragen werden? Welche zusätzlichen Informationen sind erforderlich?
Die Aufnahme von landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten bietet Landwirten eine hervorragende Möglichkeit zur Diversifizierung und Generierung zusätzlicher Einkommensströme. Durch die angebotenen Kurse und die Beratung durch den Maschinenring werden Landwirte in Kärnten umfassend unterstützt. Dies ermöglicht es ihnen, ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Verpflichtungen effektiv zu managen und ihren Betrieb erfolgreich zu diversifizieren.