Winterliche Gefahrenquellen: Was Hauseigentümer beachten müssen

Die Schneeräumung und in weiterer Folge die Ablagerung sowie der Abtransport der weißen Pracht stellen in diesem Jahr aufgrund der großen Mengen eine besonders große Herausforderung dar, die viele Hauseigentümer an ihre Belastungsgrenze bringt. Was in Zusammenhang mit der Schneeräumung, aber auch in Bezug auf Dachlawinen beachtet werden muss, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

Pflichten der Anrainer: Wer wann und wo räumen muss!

Mit dem Wintereinbruch wird die Frage aktuell, wer für die Schneeräumung, insbesondere der Gehsteige, zuständig ist. Gemäß § 93 Abs. 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass die entlang des Grundstücks in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern vorhandenen und dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der dort befindlichen Stiegenanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Gehsteig unmittelbar an die Liegenschaft angrenzt oder ob dazwischen ein Grünstreifen besteht. Für weiter als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt gelegene Gehsteige und Gehwege gilt die genannte Regelung nicht.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen genutzten Liegenschaften. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Widmung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück, sondern auf ihre Nutzung an. Das bedeutet, dass auch für Baugrundstücke, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden – also noch unbebaut sind, diese Ausnahmeregelung gilt.

Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümer von Verkaufshütten. Für Unfälle, die durch die Nichtbeachtung von Anrainerpflichten verursacht werden, haftet der/die Grundstückseigentümer/in oder das beauftragte Winterdienstunternehmen!

Schneeablagerung

Immer wieder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten und Diskussionen bezüglich der Ablagerung von Schnee, der von Straßen und Gehsteigen auf Privatgrundstücke geschoben wird. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben haben Eigentümer bzw. die Verfügungsberechtigten die Ablagerung von Schnee und Abräummaterial, welche von benachbarten Straßen stammen, auf ihren Grundstücken zu dulden. Gerade auch bei Arbeiten mit der Schneefräse ist es unumgänglich, Schnee auf Privatgrundstücke zu schleudern. Schnee vom privaten Grundstück jedoch auf der Straße zu „entsorgen“ ist nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich verboten und macht oftmals auch wenig Sinn. Der nächste Schneepflug befördert ihn zwangsläufig wieder zurück.

Dachlawine – wer haftet?

Es ist ein Gesetz der Serie! Auf jedes Schneegestöber folgt irgendwann ein Tauwetter und dies bedeutet meist auch „Dachlawinen-Wetter“.

Nach der Straßenverkehrsordnung sind Hauseigentümer verpflichtet, Schneewechten und Eisbildungen vom Dach zu entfernen. Der Warn- und Sorgfaltspflicht muss ausreichend nachgekommen werden. Laut Rechtsprechung reicht das Aufstellen von Warnstangen nur vorübergehend aus. Sobald wie möglich muss der Schnee gänzlich entfernt werden. Auch sogenannte Dachrechen können von einer Haftung nicht befreien, wenn sie zu niedrig oder an der falschen Stelle angebracht sind oder das Dach einfach zu steil ist.

Die Verpflichtung darf aber auch nicht überspannt werden. Bei andauernden Schneefällen muss nicht ohne Pause auf das Dach geklettert werden. Wurde diese Aufgabe einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, so haftet natürlich dieses. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit. Das Maß für zumutbare Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls!

 

Informationen zum Winterdienst-Angebot des Maschinenring finden Sie hier.