Im Winterdienst auf Nummer sicher gehen
Winterdienst nur mit Gewerbeberechtigung!
Der Winterdienst darf grundsätzlich nur von Gewerbebetrieben mit der entsprechenden Gewerbeberechtigung übernommen werden. Lediglich auf hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen dienenden Vekehrsflächen darf auch von Landwirten im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes der Winterdienst durchgeführt werden. Parkplätze, Zufahrten zu Firmen- oder Privatgebäuden oder Bundes- und Landesstraßen dürfen damit im Rahmen der Landwirtschaft nicht geräumt oder bestreut werden.
Haftung und Versicherung!
Bei der Verrichtung des Winterdienstes haftet man für die ordnungsgemäße Durchführung. Die Auswirkungen können dabei verheerend sein, wenn keine Absicherung in versicherungstechnischer
Hinsicht besteht. Eine Überprüfung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ob auch der Winterdienst mitversichert ist, sei hier empfohlen! Schwerwiegender ist es, wenn aufgrund unzureichender Räumung/Streuung jemand zu Schaden kommt. Der Winterdienstleister kann zur Verantwortung
gezogen werden, weshalb ein weitgehender Versicherungsschutz, was etwaige Sach- oder gar Personenschäden anbelangt, gegeben sein muss.
Landwirte, die den Winterdienst über bzw. für den Maschinenring durchführen, kommen in den Genuss vieler Sicherheiten und Serviceleistungen! Die MR-Service Tirol verfügt über alle notwendigen Berechtigungen und über einen umfassenden Versicherungsschutz und sichert seine Schneeräumer dadurch ab! Nur dann, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend beachtet werden, ist sichergestellt, dass der Winterdienst zu einem interessanten Zusatzeinkommen führt!