Bestimmungen über landwirtschaftliche Zugmaschinen, Motorkarren und Anhänger: Die Bauartgeschwindigkeit

Unter Bauartgeschwindigkeit ist jene Geschwindigkeit zu verstehen, die das Kraftfahrzeug auf Grund seiner Bauart auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschreiten kann.

Die Bauartgeschwindigkeit steht insbesondere bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen immer wieder zur Diskussion:  Tatsache ist, dass der Trend zur höheren Bauartgeschwindigkeiten (50 km/h-Traktoren) anhält. Viele Fahrzeughalter bzw. der Fahrzeuglenker scheinen aber zu übersehen, dass der Gesetzgeber bei zahlreichen Ausnahmen und Erleichterungen (ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern, Transport von überbreiten Geräten usw.) sehr niedrige Fahrgeschwindigkeiten (10 km/h bzw. 25 km/h) vorschreibt.

Kennzeichnung der Bauartgeschwindigkeiten

Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h müssen mit der Aufschrift „25 km“ gekennzeichnet sein. Traktoren mit mehr als 25 km/h Bauartgeschwindigkeit brauchen keine Geschwindigkeitskennzeichnung.

Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 10 km/h sind von den meisten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung und des Führerschein-Gesetzes (z.B. Lenkberechtigung) ausgenommen.

Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ist an den zuständigen Landeshauptmann zu richten. Anschließend muss das Fahrzeug einem technischen Sachverständigen vorgeführt werden, wobei ein Nachweis bezüglich der Bauartgeschwindigkeit von maximal 10 km/h beizubringen ist.

Sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, das bisher schneller als 10 km/h fahren konnte, wird der Typen- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid eingezogen. Dieser muss von der Behörde 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Auch 10 km/h-Fahrzeuge könnten von der Behörde bzw. von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verkehrs- und Betriebssicherheit geprüft werden. An diesen Fahrzeugen sind ebenso  wie bei den Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von über 10 km/h die notwendigen Angaben und Aufschriften anzubringen. Die Lenker dieser Fahrzeuge müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die entsprechende Bescheinigung mitführen.

Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger sind Anhänger ohne behördliches Kennzeichen. Unabhängig davon, ob es sich um Anhänger mit Typenschein, Einzelgenehmigungs-Bescheid oder selbst angefertigte Anhänger handelt, dürfen solche Anhänger nur mit 10 km/h und unter ganz besonderen Voraussetzungen auch mit 25 km/h gefahren werden.

Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Bewilligung des Landeshauptmannes nur gezogen werden, wenn sie folgende Ausrüstung aufweisen:

  • Seitlich: Auf Anhängern mit einer Gesamtlänge von mehr als sechs Metern muss an den Längsseiten je ein gelbroter (oranger) Rückstrahler höchstens 90 cm über dem Boden angebracht sein.
  • Hinten: 2 rote Rückstrahler (gleichseitiges Dreieck mit der Spitze nach oben, höchstens 90 cm Abstand zur Fahrbahn), Aufschrift „10 km“.
  • Vorne: wenn der Anhänger breiter als das Zugfahrzeug ist, muss auf jeder Seite je ein weißer Rückstrahler am äußersten Rand angebracht sein.

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit, Nebel oder sonstiger Sichtbehinderung muss die Breite des Anhängers dann anderen Straßenbenützern durch Leuchten angezeigt werden.

Diese müssen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen.