Fragen zum Steuer- & Gewerberecht?

clause-684509_640.jpgEgal, ob kommunale Dienstleistungen, bäuerliche Nachbarschaftshilfe, Direktvermarktung oder Privatzimmervermietung: Viele Landwirte müssen sich mit der Frage beschäftigen, ob gewisse landwirtschaftsnahe Tätigkeiten noch im Rahmen der Landwirtschaft erlaubt sind, oder ob man sich schon im gewerblichen Bereich bewegt:

  • Wo endet Land- und Forstwirtschaft und beginnt Gewerbe? (Uab/Zimmervermietung, landwirtschaftliche Nebentätigkeiten, …)
  • Welche Einkünfte sind von der Pauschalierung erfasst und welche sind gesondert zu erklären?
  • Ist eine USt-Option für meinen Betrieb sinnvoll?
  • Sozialversicherung SVB versus gewerbliche SV?
  • Was ist bei der Registrierkassenpflicht zu beachten?
  • ...

Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit muss grundsätzlich in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen und dem Betrieb wirtschaftlich untergeordnet sein. Aus steuerrechtlicher Sicht hat es sich bewährt die land- und forstwirtschaftlichen Nebeneinkünfte in die vier Bereiche bäuerliche Nachbarschaftshilfe zu ÖKL Maschinenselbstkosten, Urlaub am Bauernhof (bis 10 Betten), Photovoltaikanlagen mit Überschusseinspeisung und alle anderen aufzeichnungspflichtigen Nebentätigkeiten inkl. Direktvermarktung und Almausschank einzuteilen.  

Was wenn man aus der land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit rausfällt?

Steuerrechtlich: Werden die festgesetzten Einnahmegrenzen überschritten müssen die erzielten Einnahmen als „Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb“ deklariert werden. Dadurch entsteht automatisch eine Buchhaltungspflicht und die Umsatzsteuerpauschalierung entfällt.

Gewerberechtlich: Als Gewerbetreibender muss bei der BH ein Gewerbe angemeldet werden. Je nach Gewerbe ist hierfür ein Befähigungsnachweis nötig. Mit der Gewerbeanmeldung folgt die Mitgliedschaft bei der WKO – es ist also die Kammerumlage zu zahlen. Weiters sind die Betriebsanlagengenehmigung sowie eine Prüfung der Flächenwidmung zu beachten.

Sozialversicherung: Bei Tätigkeiten, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt werden, besteht eine Pflichtversicherung über die SVB. Dabei wird unterschieden, ob für die Nebentätigkeit keine oder eine gesonderte Beitragspflicht besteht. Werden die Grenzen der Nebentätigkeiten überschritten, folgt mit der Gewerbeanmeldung eine Pflichtversicherung bei der SVA.

 

Steuerrecht Beratungs- & Informationsveranstaltungen im Rahmen des Maschinenring Cluster

traintinger_jun._w110_h0_q100.jpg.jpgMag(FH) Martin Traintinger, Partner & Geschäftsführer der LBG Salzburg, hat sich auf die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Klein- und Mittelbetrieben, Familienbetrieben und Landwirtschafts- & Forstbetrieben spezialisiert. Er steht an folgenden Tagen in den Maschinenring Büros vormittags für Informationen und persönliche Beratungen zur Verfügung:

20.02. Maschinenringbüro Pinzgau
21.02. Maschinenringbüro Pongau
27.02. Maschinenringbüro Flachgau
28.02. Maschinenringbüro Lungau
07.03. Maschinenringbüro Tennengau

Anmeldung bitte beim jeweiligen Agrarkundenbetreuer oder unter salzburg@maschinenring.at, Tel. 059 060 500.

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