Geänderte Abwicklung der Bauaushilfe

Der Maschinenring informiert über die Rahmenbedingungen zur Abwicklung der Bauaushilfe in Oberösterreich. Aufgrund der Rechtslage und zum Schutz von Bauherren und Bauhelfern werden vom Maschinenring in diesem Bereich Vermittlungen und Abrechnungen nur mehr bei klargestellten Rahmenbedingungen getätigt.

Helfende Hände sind bei der Umsetzung von Bauvorhaben immer gefragt. Egal, ob es sich um einen Stallneubau oder lediglich um die Erneuerung einer Holzverschalung handelt. Die landwirtschaftliche Bauaushilfe, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten geleistet wird, ist hierbei für viele landwirtschaftliche Betriebe eine wichtige Unterstützung. Bei Einhaltung der Rahmenbedingungen stehen diese Tätigkeiten in der Bauaushilfe nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unter Versicherungsschutz.

Unentgeltliche Bauaushilfe

Die unentgeltliche Bauaushilfe ist definiert als Bauaushilfe, welche keinen Geldfluss zwischen Leistungserbringer und Leistungsbezieher umfasst. Laut SVB ist die unentgeltliche Bauaushilfe eindeutig dem Unfallversicherungsschutz der SVB zugeordnet. Dies bedeutet, dass jegliche Hilfeleistung unter Landwirten (da dies Leistungen für einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind) ebenfalls und ausnahmslos der SVB zugeordnet sind. Diese Regelung gilt auch für bäuerliche Selbsthilfe im Rahmen von Brandschutz-Selbsthilfevereinen. Die unentgeltliche Bauaushilfe stellt die traditionelle Nachbarschaftshilfe dar und ist die Hilfeleistung unter Landwirten ohne Vermittlung durch den Maschinenring.

Entgeltliche Bauaushilfe:

Bei der entgeltlichen Bauaushilfe erfolgt ein Geldfluss zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger. Die Zuordnung beim Unfallversicherungsschutz an die SVB ist bei der entgeltlichen Bauaushilfe offen. „Findet auf der Baustelle eine Prüfung durch die zuständige GKK oder das Finanzamt statt, ist die versicherungsrechtliche Zuordnung dem Einflussbereich der SVB entzogen und findet ein Verfahren nach dem Sozialversicherungs- Zuordnungsgesetz (SV-ZG) statt.“ 

Laut SVB ist aber bei Einhaltung der folgenden Rahmenbedingungen eine entgeltliche Bauaushilfe möglich und ein Versicherungsschutz durch die SVB gegeben.

 

Rahmenbedingungen für entgeltliche Bauaushilfe:

  • Die Tätigkeit muss neben einer laufenden Betriebsführung verrichtet werden
  • Die Tätigkeit muss in wirtschaftlicher Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen

  • Die daraus erzielten Einnahmen müssen dem Betrieb als Betriebseinnahmen zufließen

  • Die räumlichen Grenzen der Gewerbeordnung müssen beachtet werden (eine landwirtschaftliche Bauaushilfe darf wie auch andere landwirtschaftliche Nebentätigkeiten nur im eigenen sowie daran angrenzenden Verwaltungsbezirk erbracht werden)

  • Durch die Tätigkeit darf kein Dienstverhältnis begründet werden

  • Die Baumaßnahmen müssen land(forst)wirtschaftliche Gebäude betreffen, die dem Betrieb wesentlich dienen (z.B. Stall- oder Wirtschaftsgebäude)

  • Es dürfen nur Hilfstätigkeiten und keine qualifizierten Baufacharbeitertätigkeiten ausgeführt werden (Tätigkeiten, die Fachkennnisse z.B. eines Maurers oder Zimmermannes erfordern, dürfen nicht im landwirtschaftlichen Nebengewerbe ausgeübt werden)

  • Ist bei einer entgeltlichen Bauaushilfe keine Baufirma vor Ort, so sind die Tätigkeiten dem Unfallversicherungsschutz der SVB zugeordnet

  • Es darf keine Baufirma vor Ort sein mit einer identischen Leistung des Bauhelfers oder eine Zuarbeit zum Bauunternehmer (das Liefern von Beton oder Baumaterial ist zulässig)

  • Für jede Baustelle ist vom Auftraggeber/Bauaushelfer eine vorige Meldung der Bauaushilfe an den Maschinenring notwendig, somit erfolgt eine Klärung der Rahmenbedingungen. Eine Verrechnung ohne Vermittlung oder vorheriger Meldung wird nicht durchgeführt

  • Die Rahmenbedingungen werden in einer Checkliste erfasst und sind vom Bauherren schriftlich zu bestätigen

 

Versicherungsschutz des Betriebshelfer:

Für den Betriebshelfer besteht kein Risiko, dass bei einem Unfall der Unfallversicherungsschutz entzogen wird, da entweder ein Versicherungsschutz bei der SVB oder ein Versicherungsschutz bei der AUVA (wenn ein Dienstverhältnis vorliegt) besteht.

Zu beachten ist jedenfalls:

Die erstmalige Aufnahme einer Nebentätigkeit (gilt nicht nur für die Bauaushilfe) muss der SVB innerhalb eines Monats gemeldet werden. Das ist besonders in Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz wichtig. Eine Meldung ist Online bei der SVB unter dem Punkt „Meldung der Aufnahme/Beendigung einer land(-forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit“ möglich.

Der Maschinenring unterstützt

Als Maschinenring setzen wir uns stark für die Absicherung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten ein. Das Einhalten der Rahmenbedingungen ist allerdings die Grundlage für eine sichere Abwicklung der Bauaushilfe für Bauherren und Bauhelfer.

Liegen die Rahmenbedingungen für eine Bauaushilfe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht vor, so kann von Seiten des Maschinenrings die Abwicklung solcher Tätigkeiten über das Modell der Arbeitskräfteüberlassung (Maschinenring Personal und Service) angeboten werden.