Arbeit am Betrieb trotz Corona-Quarantäne möglich

Zur Bewältigung der Coronakrise ist vorgesehen, dass Personen, die positiv getestet wurden oder die mit infizierten Menschen in Kontakt waren, unter Quarantäne gestellt werden. In solchen Fällen werden Bescheide ausgestellt, die festlegen, dass die Wohnstätte nicht verlassen werden darf. Viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nun verunsichert, wie der Begriff der Wohnstätte auszulegen ist. Es ist die Frage entstanden, ob damit auch Arbeiten im Stall, am Feld, im Wald oder sonstige Tätigkeiten des laufenden Betriebs außerhalb der Wohnungsräumlichkeiten verboten sind.

Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger stellt klar: „Selbstverständlich dürfen Bäuerinnen und Bauern, die in Quarantäne sind, weiterhin ihr Vieh versorgen und ihre Felder bestellen. Die Arbeiten am Betrieb dürfen von positiv getesteten Personen fortgesetzt werden, sofern sichergestellt ist, dass sie keinen Kontakt zu Dritten haben. Ich ersuche alle Beteiligten, von den Bezirksbehörden bis hin zu den Landesbehörden, dass das künftig auch in dieser Klarheit kommuniziert wird.“

Nach Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium konnte klargestellt werden, dass die Bescheide dahingehend zu verstehen sind, dass bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben selbstverständlich die Bewirtschaftung des Betriebes weiterhin zulässig ist. Sollten positiv getestete Personen im Haushalt leben, sind diese abzusondern und allgemein sind die Abstandsregeln einzuhalten. Die Arbeiten am Betrieb dürfen von abgesonderten positiv getesteten Personen aber auch K1 Personen fortgesetzt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese keinen Kontakt zu Dritten haben. Ein Ab-Hof-Verkauf wäre aber zum Beispiel nicht möglich.

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