Dabei handelt es sich um:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen.
  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden.
  • Gebäude, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Eine Photovoltaikanlage gilt als in der Nähe der oben genannten Gebäude gelegen, wenn sie sich auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Schuppen oder auf einem Zaun befindet. Wird die Anlage hingegen insbesondere auf einer bisher frei stehenden Grundfläche (Wiese, Feld etc.) betrieben, kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung.

Weitere wichtige Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lauten wie folgt:

Die Steuerbefreiung gilt nicht rückwirkend. Nur Lieferungen und Installationen nach dem 1. Jänner 2024 unterliegen der Steuerentlastung. Für die betreffende Photovoltaikanlage darf auch bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein. Die Steuerbefreiung erstreckt sich darüber hinaus auch auf unselbstständige Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage. Darunter fallen insbesondere die zusätzliche Lieferung und/oder Montage von Zubehör oder eines Speichers, sofern diese gemeinsam angeschafft wurden. Für eine simple Nachrüstung, wie den nachträglichen Kauf eines Speichers, gibt es keine Steuerbefreiung.

Reparaturarbeiten an bereits bestehenden Photovoltaikanlagen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Eine Ausnahme gilt, wenn Module, Zubehör oder Komponenten ersetzt werden, weil in solchen Fällen eine Lieferung vorliegt. Eine Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage ist so lange begünstigt, als die Engpassleistung von 35 kWp nicht überschritten wird.

Auf der Seite des leistungserbringenden Unternehmers bestehen genau definierte Dokumentationsvorschriften, auf die aber an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll.