Land- und forstwirtschaft­licher Nebenerwerb

Im Laufe der Zeit haben sich die Betätigungsfelder für Landwirte stark verändert und erweitert. Es werden laufend neue Standbeine und Einnahmequellen erschlossen, um Betriebe wirtschaftlich und erfolgreich zu führen. Diese werden unter dem Überbegriff land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb geführt. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Betriebe und Tätigkeiten zu sehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.

Eine Infografik, die den bäuerlichen Nebenerwerb erklärt

Für sich allein betrachtet würden diese Tätigkeiten und Betriebe der Gewerbeordnung unterliegen. Durch den engen wirtschaftlichen Zusammenhang und die Unterordnung zu einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb bestehen Erleichterungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht und Ausnahmen von der Gewerbeordnung. So dürfen ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Betriebsmittel, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe eingesetzt werden. Diese Betriebsmittel müssen für den Hauptbetrieb notwendige Betriebsmittel darstellen, und dürfen nicht nur für die Ausübung einer Nebentätigkeit angeschafft worden sein. Sind mehrere Betriebsmittel derselben Art vorhanden, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass deren Verwendung im eigenen Hauptbetrieb erforderlich ist.

AN NICHT-LANDWIRTE DÜRFEN, BIS AUF WENIGE AUSNAHMEN, KEINE DIENSTLEISTUNGEN IM RAHMEN DER NEBENTÄTIGKEITEN ERBRACHT WERDEN.

Weiters sind vom Landwirt in Bezug auf sein Einsatzgebiet räumliche Grenzen einzuhalten. Bäuerliche Nachbarschaftshilfe darf beispielsweise nur im eigenen oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk erbracht werden.

Die wirtschaftliche Unterordnung der Tätigkeiten zum Hauptbetrieb ist das wichtigste Kriterium, das beachtet werden muss, um nicht als gewerblich eingestuft zu werden. Diese Unterordnung ist jeweils im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu prüfen und nachzuweisen. Da in der Praxis dieser Nachweis nicht immer einfach zu führen ist, bestehen Vereinfachungen.

Eine wirtschaftliche Unterordnung wird daher ohne Nachweis anerkannt, wenn das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mindestens 5 ha oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mindestens 1 ha beträgt und die Einnahmen aus Nebentätigkeiten nicht mehr als € 45.000 betragen.

In der Praxis finden sich viele Tätigkeiten von Landwirten, die Nebentätigkeiten darstellen können:

  • Dienstleistungen mit LuF Betriebsmitteln im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit
  • Vermieten von LuF Betriebsmitteln
  • Privatzimmervermietung
  • Photovoltaikanlagen
  • Be- und Verarbeitungsnebengewerbe
  • Dienstleistungen der Holzakkordanten
  • Fuhrwerksdienstleistungen
  • Dienstleistungen ohne Betriebsmittel für andere LuF Betriebe
  • Almausschank
  • Kulturpflege im ländlichen Raum
  • Verwertung von organischen Abfällen
  • Dienstleistungen für den Winterdienst

Bei Zusammentreffen verschiedener Nebentätigkeiten besteht, als Erleichterung, je nach Tätigkeit eine Zuordnung in vier verschiedene Töpfe. Dadurch ist es möglich, dass die Grenze von € 45.000 nicht nur einmal zur Verfügung steht, sondern auf den jeweiligen Topf bezogen wird. Auch aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist die Einteilung in Töpfe relevant, da mit jedem einzelnen Topf unterschiedliche Melde- und Aufzeichnungspflichten verbunden sind. Aufgrund der Vielfalt und der vielen möglichen Varianten der LuF Nebentätigkeiten ist es sinnvoll, jeden einzelnen Sachverhalt gesondert zu beurteilen, wobei die Maschinenring Steuerberatung gerne behilflich ist.

Topf 1
Bäuerliche Nachbarschaftshilfe - Maschinendienstleistungen von Bauer zu Bauer auf Selbstkostenbasis

Topf 2
Privatzimmervermietung

Topf 3
PV-Anlagen mit überwiegender Stromverwendung in der eigenen LuF

Topf 4
Bäuerliche Nachbarschaftshilfe über ÖKL oder mit Ausweisung Arbeitskraft, Betriebshilfe, andere Nebentätigkeiten wie Holzakkordant, Kulturpflege, Winterdienst, Fuhrwerksleistungen, Direktvermarktung be- und verarbeitender Produkte. Unterordnung bis € 45.000 brutto