Die Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft
In fast jedem Unternehmen ist es notwendig, täglich Geschäftsfälle umsatzsteuerlich zu beurteilen. Auch jeder Land- und Forstwirt ist Unternehmer im Sinne des UStG und als solcher zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis berechtigt, die dem Leistungsempfänger auch den Vorsteuerabzug ermöglichen.

Pauschalierte Betriebe
Es gibt jedoch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine gesetzliche Bestimmung, die eine Vereinfachung im Besteuerungsverfahren darstellt. Alle nicht buchführungspflichtigen Unternehmen, die im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes maximal 400.000,– Euro Umsätze erzielen, haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuer unter Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes zu ermitteln. Bei dieser Methode darf der Landwirt Umsatzsteuer in Rechnung stellen, muss diese aber nicht an das Finanzamt abführen. Er kann sich im Gegenzug keine Vorsteuern aus Leistungen, die an ihn gerichtet sind, abziehen. Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen erstreckt sich aber nicht nur auf alle laufenden Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf alle Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbe und der Nebenbetriebe. Es ist daher unbedingt notwendig, zu beurteilen, ob ein land- und fortwirtschaftlicher Nebenbetrieb oder doch ein Gewerbebetrieb vorliegt. Diese Unterscheidung ist sehr wichtig, da für Gewerbebetriebe die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht anwendbar ist. Sollte es vorkommen, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb als Gewerbebetrieb klassifiziert wird, muss die Umsatzsteuer für diese Umsätze nachgezahlt werden.
Photovoltaikanlagen
In den letzten Jahren war diese Trennung und Zuordnung im Besonderen bei Photovoltaikanlagen häufig anzutreffen. Hier führen die Varianten Voll- und Überschusseinspeiser oder auch Inselbetrieb zu gänzlich unterschiedlichen Ergebnissen und Auswirkungen im Bereich der Umsatzsteuer. Für Landwirte besteht auch die Möglichkeit, in die Regelbesteuerung zu optieren. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung aller Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Der Landwirt muss die erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abliefern, darf sich aber die Umsatzsteuer, die ihm in Rechnung gestellt wurde, als Vorsteuer abziehen. Vor und bei der Entscheidung zur Option sollte immer ein Steuerberater beigezogen werden. Die Entscheidung zur Regelbesteuerung bindet den Landwirt für mindestens fünf Kalenderjahre und kann nur zu Beginn des Kalenderjahres widerrufen werden.
Weitere Anwendungsbereiche, die auch Landwirte vermehrt betreffen, finden sich bei grenzüberschreitenden Leistungen im Verhältnis zu Drittländern und im Binnenmarkt. Um diese Sachverhalte korrekt zu lösen und zu beurteilen, ist eine steuerliche Beratung jedenfalls ratsam.