Der Landwirt als Stromproduzent

Unabhängigkeit von steigenden Strompreisen, Reduktion der fossilen Energieträger, Stromspartipps und Anpassung an die Klimakrise sind Schlagworte, die uns mittlerweile täglich begleiten. Gleichzeitig führt die steigende Elektrifizierung in vielen Bereichen zu einer wachsenden Nachfrage nach Strom. Auch Landwirte sind durch die betrieblich bedingten hohen Energieverbräuche von der derzeitigen Situation stark betroffen. Unter diesem Gesichtspunkt sollte man die Möglichkeiten und Vorteile der Installation einer Photovoltaikanlage in der Landwirtschaft andenken. Durch geeignete Dachflächen und sonstige Flächen ist die notwendige Grundinfrastruktur für den Betrieb einer Photovoltaikanlage oftmals bereits vorhanden.

Ein Dach voller Photovoltaik Module

Der Großteil der derzeit bestehenden Photovoltaikanlagen im landwirtschaftlichen Bereich ist auf Gebäuden angebracht, jedoch werden immer stärker auch landwirtschaftliche Flächen für den Einsatz von Photovoltaikanlagen herangezogen. Ob diese Art der Nutzung von Grund und Boden sinnvoll ist, wird heftig und kontroversiell diskutiert, da oftmals fruchtbarer Boden an Energieerzeugungsunternehmen verpachtet und dieser damit langfristig der landwirtschaftlichen Urproduktion entzogen wird. Ein neuer Ansatzpunkt ist die Doppelnutzung von landwirtschaftlichen Flächen („Agrarphotovoltaik“), bei denen Photovoltaikanlagen, ohne dabei die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Produktion zu beeinträchtigen, installiert werden. Ein und dieselbe Fläche wird dann bspw. als Weidefläche und gleichzeitig für die Erzeugung von Strom genutzt. Eine andere Möglichkeit ist, die Module in einem entsprechenden Abstand oder einer Höhe zu montieren, dass Traktoren und andere Maschinen weiterhin die Fläche ungehindert bearbeiten können und somit die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin gewährleistet ist.

Entscheidet sich ein Landwirt dafür, mittels einer Photovoltaikanlage, selbst Strom zu produzieren, dann bestehen für ihn die Möglichkeiten, diese Energie in seinem eigenen Betrieb selbst zu verbrauchen oder alternativ, falls Überschüsse entstehen, diese in das öffentliche Netz einzuspeisen. Durch die entgeltliche Einspeisung entstehen nicht nur neue Einkunftsquellen, sondern gleichzeitig auch Fragen der abgabenrechtlichen Behandlung. Speziell im landwirtschaftlichen Bereich können diese abgaben- und steuerrechtlichen Aspekte massiven Einfluss auf die geplante Investitionsentscheidung haben. Je nach Einzelfall sind Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer und auch die Grundsteuer betroffen. Aus diesem Grund ist es auch ratsam, vor einer Investitionsentscheidung einen Steuerberater zu kontaktieren und sämtliche Möglichkeiten zu besprechen und abzuklären.

Möglichkeiten der Nutzung einer Photovoltaikanlage

Volleinspeiser

Ein Volleinspeiser bringt seine gesamte erzeugte Energie in das öffentliche Stromnetz ein.
Die Volleinspeisung begründet immer eine gewerbliche Tätigkeit, die dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Aufwendungen und Ausgaben, die mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage einhergehen, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Gegebenenfalls kann eine Sozialversicherungspflicht als neuer Selbstständiger entstehen.

Überschusseinspeiser

Ein Landwirt, der mehr als 50 % seines erzeugten Stroms im eigenen Betrieb verbraucht und nur den Rest (Überschuss) in das öffentliche Netz einspeist, erzielt hinsichtlich des verkauften Überschusses Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Substanzbetrieb). Diese Einkünfte sind jedoch nicht pauschaliert, sondern mit einer gesonderten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln und werden dann den vollpauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet. Die Einkünfte aus dem Nebenbetrieb sind in die Grenze von € 40.000,– nicht einzubeziehen. Sollte ein Landwirt mehr als 50 % des erzeugten Stroms einspeisen, wird damit ein Gewerbebetrieb begründet – ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb liegt dann nicht mehr vor.

Überlassung von Grundstücken

Entschließt sich ein Landwirt, die Dachflächen seiner land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäude an Dritte, für die Montage und den Betrieb einer Photovoltaikanlage, zu überlassen, so sind diese Pachtentgelte im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Wird jedoch land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen an Dritte überlassen, so muss geprüft werden, ob die Fläche weiterhin land- und fortwirtschaftliches Betriebsvermögen bleibt oder aus dem betrieblichen Bereich ausscheidet. Land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen wird nur dann unterstellt, wenn genau definierte Vorgaben, die von der Finanzverwaltung festgelegt wurden, eingehalten werden. Diese Vorgaben betreffen Tierhaltungsbetriebe (bspw. mind. 1.650 Junghennen oder Masthühner je Hektar Photovoltaikfläche), Flächen mit Sonderkulturen, bei denen die Module als Ersatz für Hagelnetze oder Überdachung dienen, Flächen mit unterfahrbaren Modulen usw.
Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, scheiden die Grundstücke aus dem land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögen aus und werden bewertungsrechtlich als Grundvermögen behandelt. Steuerrechtlich liegt dann ein Wechsel von Betriebsvermögen zu Privatvermögen, mit allen steuerlichen Konsequenzen, vor.
In diesem Fall führen sämtliche erhaltenen Entgelte aus der Überlassung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Entnahme von Betriebsvermögen aus dem landwirtschaftlichen Bereich hat auch im Fall einer späteren Übergabe massive Auswirkungen auf die Höhe der Grunderwerbsteuer und kann zu hohen Steuernachteilen führen. Aus diesem Grund ist es auch ratsam, vor einer Investitionsentscheidung einen Steuerberater zu kontaktieren.