Schon jetzt an die Steuererklärung denken
Jeder Land- und Forstwirt sollte prüfen, ob er steuererklärungspflichtig ist und beim Finanzamt eine Abgabenerklärung einreichen muss.

Doch wer muss eigentlich eine Steuererklärung machen?
Aus zwei Gründen ist man auf jeden Fall verpflichtet, eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr abzugeben:
- das Finanzamt fordert dazu auf
- mein Einkommen überschreitet die Grenze von 11.000 Euro
Auch Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn:
- ihre Zusatzeinkünfte insgesamt mehr als 730 Euro betragen (Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Funktionärsentschädigungen etc.)
- das gesamte Einkommen 12.000 Euro überschreitet
Macht man seine Steuererklärung selbst, wird man also nicht vom Steuerberater vertreten, muss diese jährlich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgegeben werden. Abgabenerklärungen sind samt Beilagen bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO). Bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres.
Neuerungen bei der Veranlagung seit 2021:
- Lohntierhaltung: Bei der Prüfung, ob die Umsatzgrenze laut PauschVO (400.000-Euro-Grenze) nicht überschritten wird, wird zum Umsatz (Mast- oder Aufzuchtlohn) auch der Wert des Futters hinzugerechnet. Die geänderte Beurteilung hat für die Jahre ab 2018 zu erfolgen. Das Herausfallen aus der Einkommensteuer-Pauschalierung ist damit ab 2021 möglich. Kleine Betriebe können in der (Voll-)Pauschalierung bleiben.
- Gartenbaubetriebe: Betriebe, die aus- schließlich an Wiederverkäufer oder Land- und Forstwirte für deren erwerbs- mäßige Produktion liefern, werden nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen, also Quadratmetersätzen, veranlagt.
Änderung der Buchführungsgrenzen – es gilt die doppelte Buchhaltung
Seit 1. Jänner 2020 wurde die umsatzabhängige Buchführungsgrenze von 550.000 Euro auf 700.000 Euro/Jahr erhöht, und die bisherige Einheitswertgrenze entfällt. Für voll- und teilpauschalierte Betriebe gilt weiterhin die 400.000-Euro-(Netto-)Umsatzgrenze.
Gewinnverteilung auf drei Jahre
Gerade in den letzten Jahren hatten viele Betriebe mit Unwetterschäden und Ernteausfällen zu kämpfen. Um diese und andere Auswirkungen des Klimawandels steuerlich besser ausgleichen zu können, ist eine Besteuerung von bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Einkünften über einen dreijährigen Durchrechnungszeitraum möglich. Diese oft als Gewinnglättung bezeichnete Variante muss beantragt werden.
Betriebe, die die relevanten Einkünfte durch Vollpauschalierung ermitteln, sind nicht erfasst, weil dieser Gewinnermittlung bereits ihrem Wesen nach eine Durchschnittsbetrachtung zugrunde liegt.
Auf Sozialversicherungspflicht achten
Ein Land- und Forstwirt, der eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit oder Nebentätigkeit aus dem Nebengewerbe Kulturpflege erbringt, muss den Beginn dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden.
Auch die Einnahmen daraus sind bis spätestens 30. April des Folgejahres unaufgefordert bei der SVS bekannt zu geben, damit die Beitragshöhe errechnet werden kann. Für diese Meldung findest du auf www.svs.at ein Meldeformular.
So ermittelst du deine Beitragsgrundlage:
Bruttoeinnahmen minus (pauschal) 70 % als Betriebsausgaben = jährliche Beitragsgrundlage
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Jährliche Beitragsgrundlage x Beitragssatz (derzeit 25,7 % bei Vollversicherung) = tatsächliche jährliche Vorschreibung der Beiträge
Vorteil: Maschinenring
Für Landwirt/innen, die als Dienstnehmer beim Maschinenring im Einsatz sind, übernimmt dieser alle Meldungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) werden wie für alle anderen Dienstnehmer auch vom Dienstgeber an den Sozialversicherungsträger abgeführt. Vermietet ein Landwirt lediglich seine Maschinen auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft (z. B. Verrechnung gemäß der ÖKL-Richtlinie), sind die Einnahmen daraus unbeachtlich und daher nicht der SVS zu melden.