Wichtige Infos !

Soziale Betriebshilfe - NEU

Der Kostenzuschuss wurde seit 01.01.2021 (je anerkannte Einsatzstunde) von € 9,50 auf € 10,00 erhöht. Nicht betroffen ist die pauschale Betriebshilfe.

Besondere Meldepflichten für bäuerliche Nebentätigkeiten:
Meldepflicht des Betriebsführers: Die An- und Abmeldung einer Land- und Forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit ist innerhalb eines Monats der SVS zu melden. Wobei allerdings nur der erstmalige Beginn und das Ende - nicht aber Unterbrechungen – zu melden sind.  Ebenfalls zu melden sind Nebentätigkeiten, welche in Ihrem Auftrag von mittätigen Angehörigen ausgeübt werden!

Die Einnahmen aus Nebentätigkeiten:
Die Meldung der Bruttoeinnahmen aus der Nebentätigkeit, muss bis spätestens 30. April des Folgejahres bei der SVS einlangen. Wird die Beitragsgrundlage nach dem Pauschalsystem ermittelt, so besteht Beitragspflicht „ab dem ersten Cent“. Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von fünf Prozent des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben!

Umsatzgrenze landwirtschaftliche Nebentätigkeiten:
Rückwirkend ab 01.01.2021 ist die Umsatzgrenze, für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten, in Höhe von € 40.000,00 in Kraft getreten.

BETRIEBSDATEN – Änderung:
Bitte alle Änderungen wie Hofübergabe, sonstige Bewirtschafter-Änderungen, UID-Nummer oder Kontonummer im MR-Büro unter T: 05 9060 214 bekannt geben!

Neue Geschäftsstelle in Hermagor:
Hauptstraße 32
9620 Hermagor
Bürozeiten:

Dienstag und Freitag
07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
oder nach vorheriger
Terminvereinbarung!