Winterliche Gefahrenquellen: Was Grundstückseigentümer beachten müssen

Eigentümer oder Wegehalter haften für den ordnungsgemäßen Zustand der Fahrbahnen und Plätze. Nicht selten kommt es nach Zwischenfällen auf glatten Verkehrsflächen vor, dass Schadenersatzforderungen aufgrund von unzureichender Streuung und Räumung gestellt werden. „Die Grundlagen für solche Verfahren finden sich im ABGB. Der Paragraph §1319a normiert die Schadenersatzpflicht des Wegehalters, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Verkehrsfläche in öffentlichem oder privatem Eigentum befindet oder ob es sich um eine Zufahrts- oder eine Parkfläche handelt“, erklärt Mag. Andrea Rainer, Juristin beim Maschinenring, die rechtlichen Hintergründe für die Notwendigkeit einer sorgfältig durchgeführten Anlagenbetreuung im Winter.

Für die Zuständigen bedeuten die rechtlichen Rahmenbedingungen ein oft nicht kalkulierbares Risiko, schließlich können sich Witterungsverhältnisse sehr schnell ändern oder es fehlt die Zeit, Flächen rund um die Uhr im Blick zu haben. Abhilfe schaffen hierbei die regional verfügbaren Maschinenring-Dienstleister. Die bestens ausgebildeten „Winterdienstler“ verfügen neben der geeigneten Technik auch über das notwendige Know-how, sie sind rund um die Uhr zur Stelle und werden bei sich ändernden Witterungsverhältnissen automatisch alarmiert. Der Maschinenring übernimmt darüber hinaus die Haftung für die betreuten Flächen.

Der Maschinenring kümmert sich um Ihre Flächen:

  • Schneeräumung
  • Streuung
  • Schnee-Abtransport
  • Tauwetterkontrolle
  • Abschaufeln von Dächern
  • Eiszapfenentfernung
  • Aufstellen von Schneezäunen
  • Schneestangen setzen
  • Kehrung
  • Entsorgung von Streumaterial
  • Sicherungsmaßnahmen

Alle Angebote im detaillierten Überblick: hier weiterlesen...

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