Verkehrssicherungspflichten

Bäume haben immer einen Eigentümer, welcher dafür verantwortlich ist, dass von seinen Bäumen keine Schäden ausgehen und dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Verkehrssicherungspflicht für Bäume bedeutet für den privaten und öffentlichen Grundeigentümer Verantwortung für Bäume zu übernehmen. Diese haften für Schäden, wenn Schadwirkungen, wie z. B. Astbruch, Umstürzen oder Abbrechen eines Baumes, eine Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Baumes sind und er nicht beweisen kann, die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben.

Pflichten des Waldeigentümers
Gemäß § 33 Forstgesetz dürfen Waldflächen von jedermann zu Erholungszwecken betreten werden. Aus diesem Benutzungsrecht des Waldbesuchers beziehungsweise der Duldungspflicht des Waldbesitzers folgert jedoch nicht, dass der Waldbesitzer jede Gefahr im Wald selbst zu verantworten hat. Gemäß § 176 Forstgesetz wird die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers gegenüber dem Waldbesucher räumlich eingeschränkt. Es gilt die Verpflichtung zur Abwehr von Gefahren und Schäden aus dem Wald auf den Bereichen entlang von öffentlichen Straßen und forstlichen Wegen.

Entlang von Forststraßen, Waldparkplätzen, auf Waldlehrpfaden, Fitnessparcours, Reitwegen wird von einem jährlichen Kontrollintervall auszugehen sein.

Folgende Kriterien gilt es zu berücksichtigen:

  • Zustand des Baumes (Baumart, Baumalter, Schäden …)

  • Standort des Baumes (Park, Straße, Fußweg, Wald, Parkplatz …)

  • Verkehrserwartung

  • Zumutbarkeit von Maßnahmen

  • Status des Verkehrssicherungspflichtigen (Behörde, Gemeinde, Hausverwaltung, Privater)

Die Rechtsprechung geht zur Verkehrssicherung von Bäumen von der Durchführung von Regelkontrollen in angemessenen Zeitabständen aus. Bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente reicht eine sorgfältige äußere Besichtigung des Baumes vom Boden aus. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen.