Die Früchte in Nachbars Garten

  1. Ein Baum gehört dem Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem sich der Stamm befindet. Steht der Stamm auf den Grenzen mehrerer Eigentümer, dann gehört ihnen der Baum gemeinsam.
  1. Überhängende Äste oder auch Wurzeln kann der Eigentümer des Nachbargrundstückes entfernen, abschneiden oder sonst benützen. Das heißt er hat auch das Recht, die Früchte von diesem Überhang zu ernten. Interessanter Weise darf auch der Eigentümer des Baumes, d.h. der Nachbar, sich die Früchte weiterhin aneignen. Dazu ist er aber nicht berechtigt, den fremden Grund zu betreten.
  1. Werden Äste oder Wurzeln entfernt , dann hat der Nachbar dabei fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen.  
  1. Werden die überhängenden Äste oder Wurzeln entfernt, hat der Nachbar, der die Entfernung vornimmt, die damit verbundenen Kosten selbst zu tragen. Entsteht durch diese Wurzeln oder Äste ein Schaden am Nachbargrundstück oder droht ein solcher Schaden, dann hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten für die Beseitigung des Schadens zu ersetzen.
  1. Eine Verpflichtung des Nachbarn, Pflanzen nicht an der Grundstücksgrenze zu pflanzen, sodass sie nicht über die Grenze wachsen können oder sie rechtzeitig abzuschneiden, existiert nach der österreichischen Rechtsordnung nicht.

Pflanzen bieten damit genügend Gelegenheiten, um mit dem Nachbarn zu streiten. Es gilt aber auch hier, dass ein klärendes Gespräch immer besser ist, als den anderen vor vollendete Tatsachen zu stellen.