Landwirtschaftliche Bauaushilfe

Helfende Hände sind bei der Umsetzung von Bauvorhaben immer gefragt. Egal, ob es sich um einen Stallneubau oder lediglich um die Erneuerung eines Stadeldaches handelst. Die landwirtschaftliche Bauaushilfe, die bisher im Rahmen der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten geleistet wurde, war hierbei für viele landwirtschaftliche Betriebe eine wichtige Unterstützung. Aufgrund von neuen rechtlichen Erkenntnissen und zum Schutz der Bauhelfer, der Auftraggeber, der vor Ort tätigen Baufirmen sowie dem Maschinenring selbst werden künftig keine landwirtschaftlichen Bauhilfen in Form einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit mehr vermittelt und verrechnet. Alternativ steht kann von Seiten des Maschinenring die Abwicklung solcher Tätigkeiten über das Model der Arbeitskräfteüberlassung (Maschinenring Personal und Service) angeboten werden. 

Kein Versicherungsschutz mehr gegeben

Auch wenn die Bauaushilfe bei der SVB als Nebentätigkeit gemeldet ist und dafür SV-Beiträge vorgeschrieben wurden, besteht kein UV-Versicherungsschutz, wenn sich im Zuge der Unfallmeldung und Überprüfung dieser herausstellt, dass es sich bei der ausgeübten Bauhilfstätigkeit weder um eine Nachbarschaftshilfe noch eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit handelt. Ein solcher Fall wäre an die AUVA abzutreten und die – allenfalls – bereits entrichteten Beiträge zurückzuzahlen.

Keine Vermittlung über MR Agrar

Die Vermittlung der Bauaushilfe ist über MR Agrar – eben aus der Unsicherheit, wie die Bauhilfe tatsächlichen in der Praxis umgesetzt wird – nicht mehr möglich. Angefordert werden Bauhelfer für einfachste Arbeiten, eingesetzt werden sie in weiterer Folge für andere als diese und bei Unfällen gibt es keinen Versicherungsschutz nach dem BSVG. Deshalb ist in einer gewissen Mitverantwortung bei der Vermittlung und Abrechnung die bisherige Handhabung über MR Agrar im Sinne eines ordentlichen Versicherungsschutzes (auch für die Angehörigen!) so nicht mehr möglich. Als Alternative besteht die Möglichkeit, Helfer über die gewerbliche MR Personal beim Maschinenring anzufordern.

Findet auf der Baustelle eine Prüfung durch die zuständige Gebietskrankenkasse oder durch die Finanzpolizei statt, ist die versicherungsrechtliche Zuordnung dem Einflussbereich der SVB entzogen und es wird ein Verfahren nach dem SV-ZG (Sozialversicherungszuordnungsgesetz) eingeleitet. Hier ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten und das kann sowohl für den Bauherrn als auch für den Bauhelfer sehr unangenehme Rechtsfolgen und Strafen mit sich bringen.

Versicherungsschutz nach dem BSVG besteht grundsätzlich, wenn die Bauaushilfe

  • in Form von Nachbarschaftshilfe (= in Erwartung oder zur Abgeltung von Gegenleistungen für den eigenen luf Betrieb) oder
  • als L&F Nebentätigkeit (= entgeltlich) erbracht wird.

Unabhängig, ob der Bauhelfer selbst oder über den Maschinenring organisiert wird.

   Folgende Voraussetzungen müssen allerdings vorliegen:

  • Der Landwirt muss die Bauaushilfe selbstständig erbringen (keine „Eingliederung“ in ein gewerbliches Bauunternehmen bzw. den Betrieb des Bauherrn - keine Bindung an Weisungen oder Vorgaben).
  • Die Baumaßnahmen müssen land(forst)wirtschaftliche Gebäude betreffen, die dem Betrieb wesentlich dienen (z.B. Stall- oder Wirtschaftsgebäude).
  • Von den landwirtschaftlichen Helfern dürfen im Rahmen der Bauaushilfe nur Hilfstätigkeiten und keine qualifizierten Baufacharbeitertätigkeiten ausgeführt werden. Als derartige Hilfstätigkeiten werden Arbeiten angesehen, die ohne spezielle Vorkenntnisse bzw. mit nur geringer Unterweisungszeit von jedermann ausgeführt werden können.

Kein Versicherungsschutz nach dem BSVG besteht daher dann, wenn

  • der Landwirt bei der Erbringung der Bauaushilfe in ein gewerbliches Unternehmen oder den Betrieb des Bauherrn eingegliedert ist, da der Bauhelfer dann wie ein Dienstnehmer tätig ist.
  • die Baumaßnahmen keine land(forst)wirtschaftlichen Gebäude betreffen, qualifizierte Bauarbeiten durchgeführt werden oder Grenzen der Gewerbeordnung (z.B. wirtschaftliche Unterordnung) überschritten werden, da der Bauhelfer in diesem Fall einen Gewerbeschein benötigt.

Weitere Informationen dazu gibt es in allen Maschinenring Geschäftsstellen!