Förderung für Lenksysteme

Investitionsförderung LE 14-20

Grundsätzlich sind die Fördervoraussetzungen der VHA 4.1.1 „Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung“ einzuhalten. Mit Bezug auf die Sonderrichtlinie zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020 (4. Änderung in Kraft getreten am 10.8.2017) hat das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Förderungsbedingungen für Lenksysteme festgelegt. Um in den Genuss einer Förderung kommen zu können, muss vor Bestellung bzw. Anschaffung der Technik ein Förderantrag beim zuständigen Regionalbüro der Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum eingereicht werden. Gefördert werden nur satellitengestützte Lenkassistenten und Lenkautomaten. Die maximal anrechenbaren Kosten bei diesen Lenkeinrichtungen liegen bei € 25.000 je Betrieb in der Förderperiode LE 2014-2020. Der Fördersatz beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Zur Plausibilisierung der beantragten Kosten werden die jeweils gültigen ÖKL-Werte herangezogen.

Ein Angebot mit der näheren Darstellung der Investition (Einzelkomponenten) ist im Zuge der Antragstellung zwingend notwendig. Es können nur Lenkunterstützungen auf der Zugmaschine bzw. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Bergbauernspezialgeräten gefördert werden. Darunter zu verstehen sind einerseits bei Neuanschaffungen von Maschinen neben den notwendigen Teilen für das Lenksystem auch die Vorrüstung für Lenkeinrichtungen, andererseits aber auch Nachrüstungen bestehender Maschinen. ISO-BUS-Steuerungen, Kameras oder sensorische Einrichtungen können nicht zur Förderung ausgewählt werden. Die allgemeine Behaltefrist beläuft sich auf fünf Jahre ab erfolgter Auszahlung der Förderung.

Investitionsförderung Lenksystem – Eintragung in die Fahrzeugpapiere

Bei der Beantragung einer Investitionsförderung für Lenksysteme (Parallelfahrsysteme) ist je nach Art eine der folgend angeführten Unterlagen/Bestätigungen mit dem Zahlungsantrag zwingend vorzulegen. Jedem Genehmigungsschreiben liegt ein Bestätigungs-Formular bei.

  • Bei Lenkassistenten (Stellmotor, Lenkrad bewegt sich „mit“) ist eine Bestätigung (= Formular) über den fachgerechten Einbau seitens einer „Pickerl-Prüfstelle“ erforderlich.
  • Bei nachgerüsteten Lenkautomaten ist der Nachweis der Eintragung bzw. die nachträgliche Typisierung notwendig.
  • Bei bereits ab Werk eingebauten Systemen benötigt man eine Bestätigung des Herstellers/Händlers über die Typisierung (= Formular).

Eine Kopie des Zulassungsscheines ist dem Zahlungsantrag jedenfalls beizulegen. Die Maschine, auf welcher das Lenksystem installiert wird, muss laut Zulassungsschein zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Nr. 10) bestimmt sein. Eine gewerblich genutzte Maschine ist nicht förderbar.

Informationen zur Investitionsförderung

Für Fragen und Hilfe bei der Antragstellung stehen die Mitarbeiter der Regionalbüros der Abteilung 10 gerne zur Verfügung. Nähere Informationen zur Investitionsförderung finden Sie direkt auf der Homepage der Abteilung 10 unter www.landwirtschaft.ktn.gv.at