Bei andauernder Behinderung nach Krankheit oder Unfall: Rehabilitationsbetriebshilfe der SVB

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Nicht immer reichen die sechs Monate der sozialen Betriebshilfe für einen Einsatzfall aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der SVB für die Zeit ab dem siebten Einsatzmonat eine Kostenübernahme im Rahmen der beruflichen Rehabilitation bewilligt werden. Die Rehabilitationsbetriebshilfe ist eine behinderungsausgleichende Maßnahme. Einsätze sind für jene Arbeiten möglich, die der Versicherte vor Eintritt der Behinderung selbst erledigt hat und aufgrund der Behinderung jetzt nicht mehr durchführen kann.

Sie ist nur für Versicherte in der Unfall- und Pensionsversicherung möglich, die Einsatzdauer wird im Einzelfall je nach behinderungsbedingten Erfordernissen am Betrieb von der SVB festgesetzt.

pongau_jakob_saller_print.jpgJakob Saller, Geschäftsführer Maschinenring Pongau

„Allein im Pongau wurden dieses Jahr bereits sechs Fälle in der Rehabilitationshilfe abgewickelt. Vermittelt wurden Betriebshelfer für Schwend-, Zäunungs-, Forst- und Erntearbeiten sowie für Haushaltshilfe. Im Anlassfall ist eine rasche Kontaktaufnahme mit deinem Maschinenring vor Ort und dem zuständigen Rehabilitationsberater der SVB wichtig.“

 

 

Neuerung in der sozialen Betriebshilfe

Pensionisten als Betriebshelfer

Um dem Mangel an geeigneten Betriebshelfern in der Sozialen Betriebshilfe entgegenzuwirken wurde vom Vorstand der SVB eine Erweiterung des Personenkreises beschlossen:

Demnach ist für Einsätze ab 1.10.2019 ein Zuschuss für den Einsatz von Personen mit Leistungsbezug aus dem Versicherungsfall des Alters (inkl. Korridor- und Schwerarbeiterpension) ohne Pflegegeldanspruch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe – somit als landwirtschaftliche Nebentätigkeit – möglich, wenn diese entweder im Auftrag des übergebenen Betriebes tätig werden, oder wenn sie noch einen eigenen Betrieb mit PV-Pflichtversicherung neben der Pension führen. Damit ist die Unterordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb in Form der Nebentätigkeit gegeben und es entstehen keine Auswirkungen auf den Pensions- bzw. Ausgleichszulagenbezug. Die Einkünfte, die dem Betrieb aus dieser Nebentätigkeit zufließen, sind der SVB vom Betriebsführer zu melden und beitragspflichtig.

Weiterhin ausgeschlossen als Betriebshelfer bleiben in jedem Fall Erwerbsunfähigkeitspensionisten und generell Eigenpensionisten mit einem Pflegegeldbezug.