Frist Meldung Nebentätigkeiten an die SVB

Frist Meldung Nebentätigkeiten

Alle Jahre wieder … Einnahmen aus Nebentätigkeiten müssen rechtzeitig der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet werden.

Bis zum 30. April muss die Höhe der Bruttoeinnahmen – also inklusive Mwst. (ohne Berücksichtigung von Ausnahmen) – bei der SVB eingelangt sein. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die SVB berechtigt, einen Beitragszuschlag von 5% des gesamten nachzuzahlenden Betrages vorzuschreiben.

Zu melden sind:

  • Einnahmen aus der sozialen und wirtschaftlichen Betriebshilfe
  • Forstdienstleistungen (zB für Forstbetriebe)
  • Leitungen freischneiden
  • Pauschalbeträge (zB Winterdienstpauschalen), die über den ÖKL-Richtwerten liegen
  • Kommunaldienstleistungen
  • Kulturpflege im ländlichen Raum
  • usw.

Wir ersuchen alle Landwirte diese Meldung zeitgerecht zu erledigen!