Neue § 57a Begutachtungsfristen!

 

Die § 57a Begutachtung ist im jeweiligen Monat der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges durchzuführen. Dazu gab es bisher eine Toleranzfrist, die es jedoch ab 20. Mai für einige Fahrzeuggruppen nicht mehr gibt. Um welche es sich dabei handelt, darüber informiert LK-Experte Ing. Christoph Wolfesberger.

Für landwirtschaftliche Anhänger Zugmaschinen Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit ist es der LK gelungen die alte Regelung für Österreich beizubehalten.

Aufgrund einer EU Richtlinie mussten einige Regelungen für den Schwerverkehr in das österreichische Kraftfahrrecht übernommen werden. Für landwirtschaftliche Anhänger, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit ist es der LK jedoch gelungen, die alte Regelung für Österreich beizubehalten.

In Zukunft wird es zwei unterschiedliche Regelungen geben:

 

Regelung wie bisher:

Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt einen Monat vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Begutachtungsmonat.

 

Regelung neu:

Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt drei Monate vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des Begutachtungsmonats.

Da die neue Regelung ab 20. Mai 2018 in Kraft tritt, gibt es für Fahrzeuge, die einen Begutachtungsmonat von Jänner bis Mai haben, eine Übergangsfrist. Bei diesen Fahrzeugen darf im Jahr 2018 die Begutachtung auch noch bis zu vier Monate später liegen. Ab 2019 gelten die neuen Fristen. Neu für alle ist auch, dass das Fahrzeug bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden darf.

 

Übersicht alte und neue Regelung

Beispiel 1

Die Erstzulassung Ihres Anhängers war im Monat August. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also August 2018. Wann müssen Sie zur § 57a Überprüfung vorfahren?

  • Landwirtschaftlicher Anhänger der Klasse R: von Juli bis Dezember 2018

  • Anhänger der Klasse O über 3,5 t: von Mai bis August 2018

  • Anhänger der Klasse O über 3,5 t mit der Verwendungsbestimmung „Land- und Forstwirtschaft“ bzw. der Verwendungsziffer „10“ im Zulassungsschein: von Juli bis Dezember 2018

Beispiel 2

Die Erstzulassung Ihres Traktors war im Monat August. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also August 2018. Wann müssen Sie zur § 57a Überprüfung vorfahren?

  • 40 km/h Traktor: von Juli bis Dezember 2018

  • 50 km/h Traktor: von Mai bis August 2018