Neue § 57a Begutachtungsfristen für Fahrzeuge

Die § 57a Begutachtung ist immer im jeweiligen Monat der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges durchzuführen. Es gibt jedoch die Toleranzfrist, dass die Überprüfung in einem Zeitraum von einem Monat vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Begutachtungsmonat erfolgen kann. Ab 20. Mai 2018 gilt dies jedoch für einige Fahrzeuggruppen nicht mehr. Um welche es sich dabei handelt, soll der folgende Artikel veranschaulichen.

Urlauber waren es bisher schon gewohnt, dass mit abgelaufenem Prüfgutachten am Auto die Fahrt ins benachbarte Ausland, wie z.B. nach Ungarn oder Tschechien Probleme bereiten konnte. Aufgrund einer EU Richtlinie mussten nun einige Regelungen für den Schwerverkehr in das österreichische Kraftfahrrecht übernommen werden. Für landwirtschaftliche Anhänger, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit ist jedoch die alte Regelung für Österreich erhalten geblieben.

 

In Zukunft wird es zwei unterschiedliche Regelungen geben:

Regelung wie bisher:
Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt einen Monat vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Begutachtungsmonat.

Regelung neu:
Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt drei Monate vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des Begutachtungsmonats.

 

Fahrzeug

Regelung wie bisher

Regelung neu

PKW bis zu 9 Sitzplätzen

X

 

Moped und Motorrad

X

 

Zugmaschine bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit

X

 

Zugmaschine der Klasse T5 und C5 über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit

 

X

Anhänger der Klasse O bis 3,5 t hzGG (z.B. PKW Anhänger)

X

 

Anhänger der Klasse O über 3,5 t hzGG

 

X

Anhänger der Klasse O über 3,5 t hzGG mit der Verwendungsbestimmung „Land- und Forstwirtschaft“ bzw. der Verwendungsziffer „10“ im Zulassungsschein

 

X

 

Anhänger der Klasse R (als landwirtschaftlicher Anhänger typisiert und angemeldet)

X

 

LKW unabhängig vom Gewicht

 

X

Selbstfahrende Arbeitsmaschine, Motorkarren und Transportkarren bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit

X

 

Selbstfahrende Arbeitsmaschine, Motorkarren und Transportkarren über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit

 

X

Da die neue Regelung ab 20. Mai 2018 in Kraft tritt gibt es für Fahrzeuge die einen Begutachtungsmonat von Jänner bis Mai haben eine Übergangsfrist. Bei diesen Fahrzeugen darf im Jahr 2018 die Begutachtung auch noch bis zu 4 Monate später liegen. Ab dem Jahr 2019 gelten dann aber die neuen Fristen. Neu für alle ist auch, dass das Fahrzeug bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden darf.

 

 

Beispiel 1:
Die Erstzulassung ihres landwirtschaftlichen Anhängers war im Monat August. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also August 2018. Wann müssen sie zur § 57a Überprüfung vorfahren?

Landwirtschaftlicher Anhänger der Klasse R             von Juli bis Dezember 2018

 

Beispiel 2:
Die Erstzulassung ihres Traktors war im Monat August. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also August 2018. Wann müssen sie zur § 57a Überprüfung vorfahren?

40 km/h Traktor                                                                     von Juli bis Dezember 2018

50 km/h Traktor                                                                     von Mai bis August 2018

 

Ing. Christoph Wolfesberger, Landwirtschaftskammer Niederösterreich