Überarbeitung Einkommensteuerrichtlinien

Einnahmengrenze von 33.000 Euro in der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe

Nach der jüngsten Überarbeitung der Einkommensteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), welche am 08.09.2015 erschienen ist, gibt es einige Neuerungen.

Eine wirtschaftliche Unterordnung der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe wird demnach unabhängig von der Betriebsgröße angenommen, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 33.000 Euro nicht übersteigen. Dabei erfolgt keine Anrechnung von Tätigkeiten, die zu den Maschinenselbstkosten erbracht werden.
Wird der Betrag von 33.000 Euro überschritten, ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn der Umsatz aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25 % der Gesamtumsätze nicht übersteigt, was betriebsindividuell nachzuweisen ist.

Im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe gilt weiterhin, dass die verrechneten Maschinenselbstkosten der Freigrenze für Nebentätigkeiten nicht zugerechnet werden, solange die Maschinenselbstkosten maximal nach ÖKL-Richtwerten verrechnet werden und die Arbeitsleistung nicht in den Dienstleistungsgesamtpreis Eingang findet.