Klauenpflege = landwirtschaftliche Nebentätigkeit??

Um die überbetriebliche Klauenpflege ausüben zu können, muss jeder Landwirt neben der Ausbildungsabsolvierung ein Gewerbe anmelden. Im Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft kann die überbetriebliche Klauenpflege nur in sehr begrenztem Umfang ausgeübt werden. Hier sind jedoch weder ein Gewerbeschein noch eine Ausbildung vorzuweisen.
Allerdings ist das nur dann möglich, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

Bewirtschaftung: Der Klauenpfleger bewirtschaftet selbst einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wobei hierfür zumindest eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gem BSVG (Einheitswert größer als 150 Euro) besteht.

Wirtschaftliche Unterordnung: Die Tätigkeit als Klauenpfleger erfolgt in wirtschaftlich untergeordnetem Umfang gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb.

Von Landwirt zu Landwirt: Die Leistungen werden von einem Landwirt für einen anderen Landwirt erbracht.

Eigene Betriebsmittel: Die benötigten Betriebsmittel (insbes Klauenpflegestand) werden auch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Zudem müssen die eigenen Tiere vom Klauenpfleger selbst betreut werden.

Örtliche Nähe: Die Dienstleistung darf nur im eigenen oder angrenzenden Verwaltungsbezirk erfolgen.

Werden ALLE diese Punkte erfüllt, stellt die Klauenpflege eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit gem BSVG mit gesonderter Beitragspflicht dar. Die Meldung der Einnahmen hat bis zum 30. April des Folgejahres an die SVB zu erfolgen.
Sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit des Klauenpflegers sind als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb einzustufen. Die Gewinnermittlung hat daher im Regelfall durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen.
Die Umsatzsteuer-Pauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt bei den Umsätzen aus der Klauenpflege nicht zur Anwendung. Daher ist im Regelfall der Normalsteuersatz von 20 Prozent auszuweisen und eine entsprechende Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Ausnahme: Ist der Gesamtumsatz pro Kalenderjahr nicht höher als 30.000 Euro (einmaliges überschreiten von max 15 Prozent innerhalb von fünf Kalenderjahren möglich), gilt die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ als unechte Steuerbefreiung. Die Umsätze werden also mit 0 Prozent Umsatzsteuer verrechnet, im Gegenzug besteht aber auch keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Für die Ermittlung der Gesamtumsatzgrenze muss die Umsatzsteuer heraus gerechnet werden (10 Prozent). Existieren keine Umsatzaufzeichnungen, müssen sie geschätzt werden.