Einnahmengrenze für Nebenerwerb bei Landwirten ab 2025 erhöht

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt es wichtige Änderungen im Bereich der Nebentätigkeiten: Die Einnahmengrenze für Nebenerwerbstätigkeiten wird ab 1.1.2025 von bisher 45.000 € auf 55.000 € erhöht. Diese Anpassung basiert auf der Änderung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 und Einkommenssteuerrichtlinie 2000.

Was bedeutet das konkret?

Landwirte dürfen im Rahmen ihrer Nebentätigkeiten – sowohl bei Tätigkeiten von Bauer zu Bauer als auch bei kommunalen Dienstleistungen – mit 1.1.2025 bis zu 55.000 € Bruttoeinnahmen erzielen, ohne dass diese Tätigkeiten als eigenständiger Gewerbebetrieb und somit steuerlich anders eingestuft werden. Voraussetzung ist, dass die Nebentätigkeiten wirtschaftlich dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb untergeordnet sind.

Die steuerliche Einordnung

Nach der Pauschalierungsverordnung und den Einkommensteuerrichtlinien werden Nebentätigkeiten unterschiedlich bewertet und deshalb in verschiedene „Töpfe“ eingeteilt. Für Nebentätigkeiten im Maschinenring sind insbesondere zwei Töpfe relevant:

  1. Topf 1: Die Einkommensteuerrichtlinie regelt hier die Obergrenze für die bäuerliche Nachbarschaftshilfe.
  2. Topf 4: Die Pauschalierungsverordnung legt die Obergrenze für kommunale Dienstleistungen fest.
Detaillierte Aufstellung der Nebentätigkeiten
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Was gilt ab sofort?

Für beide Töpfe wurde die Einnahmengrenze auf 55.000 € angehoben. Für das Jahr 2025 bedeutet das: Eine wirtschaftliche Unterordnung der Nebentätigkeiten wird angenommen, solange die Einnahmen die Grenze von 55.000 € nicht überschreiten.

 

Tipp: Infobroschüre

Welche Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Tätigkeiten betroffen sind, findest du in der Broschüre von der Landwirtschaftskammer OÖ.

Von: Bundesland Oberösterreich

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