AGB

Maschinenring-Service NÖ-Wien MR-Service eGen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner)

1. Geltungsbereich

1.1. Die AGB werden allen Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner) zugrunde gelegt, soweit im Einzelfall keine abweichenden
vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
1.2. Wurde die Geltung von ÖNORMEN vereinbart, so gelten sie als insoweit, als diese Geschäftsbedingungen
nichts Abweichendes regeln und sie diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.
1.3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Geschäftsbedingungen Anwendung soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumengenschutzgesetzes widersprechen
1.4. Von diesen AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu
ersetzen.

2. Anbot

2.1. Das Anbot und diesem zugehörenden Unterlagen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart,
innerhalb von 3 Wochen ab Anbotsabgabe bzw. Absendung als verbindlich.
2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistungen möglich.
2.3. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des Anbieters macht schadenersatzpflichtig.

3. Vertragsabschluss

3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag
ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn bloßer Zufall die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich machen.
3.2. Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibt vorbehalten.
3.3. Zusatzaufträge müssen dem Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten mitgeteilt werden; nicht besonders als bevollmächtigt bezeichnete Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme jedweder Zusatzaufträge
berechtigt. Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu
Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, ohne dass
jedoch irgendeine Haftung des Auftragnehmers hinsichtlich des Zusatzauftrages übernommen wird.
3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Aufraggeber unverzüglich zu melden und gelten als
Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das
Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich
Nachricht zu geben. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Tagen nach Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.

4. Ausführung der Arbeiten

4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei den Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten
erstrecken sich vereinbarte Ausführungstermine in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten
verzögern, bzw. unmöglich machen.
4.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber,
wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

5. Abnahme

5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern nicht anders erfolgt,
gilt auch die unverzügliche Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat
innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die
Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb
von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
5.2. Bei Fundamenten oder anderen später mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.
5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige
Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch
bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

6. Mängelrüge

6.1. Mängel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der
Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Für Lieferungen unter Kaufleuten gilt § 377 HGB. Erfolgt keine
Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allfällige
Mängel schriftlich gerügt hat.
6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind
diese unverzüglich zu rügen.

7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz

7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr- dass seine Leistungen im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst
die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung
des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen
und Materialien, insbesondere nicht auf deren Einsatz.
7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der
Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefüllten Gelände entstehen, so wie
für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des
Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen
nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege
für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogenen Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von
pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu
vereinbaren.
7.5. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Vertragspartner durch bloßen Zufall oder Dritte entstehen, entfällt
jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom Geschädigten zu beweisen.
7.6. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann
der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
7.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

8. Rechnungsstellung und Zahlung

8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich
der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart
wurde.
8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende
Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge,
werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen
Verrechnungssätzen berechnet.
8.3. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von
Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe
ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.
8.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%-igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit
sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.
8.5. Die Höchstsumme des Haftrückerlasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von
mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche nicht beeinträchtigt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne
Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.
9.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällig darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand

10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der zuständigen Landesklammer aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die
Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
10.2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts
anderes bestimmen.

11. Abweichende Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen welcher Art immer, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen,
sind zur Gänze unwirksam.

12. Teilnichtigkeit

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so berührt
dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen im März 2003.

Maschinenring-Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen zu diesen AGB. Für Arbeiten, Lieferungen und sonstige
Leistungen im Bereich Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner) gelten jedoch die AGB für landschaftsgärtnerische Arbeiten, herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner
und Floristen, in der jeweils geltenden Fassung und nur subsidiär diese AGB.
(2) Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch die eine wirksame, ihr dem Sinn und Zweck nach am nächstenkommt, zu ersetzen.
(3) Abweichende AGB unserer Kunden gelten selbst bei Kenntnis von uns nur dann, soweit sie von uns schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
(4) Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese AGB Anwendung soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote inklusive dazugehöriger Unterlagen gelten stets freibleibend.
(2) Aufträge verpflichten die Maschinenring-Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen erst nach der durch sie erfolgten Auftragsbestätigung.
(3) Die Vergabe des Auftrages an Subunternehmer bleibt der Maschinenring-Service NÖ-Wien „MRService“ eGen vorbehalten.
(4) Mitarbeiter oder sonstige von der Maschinenring- Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern die Maschinenring-Service NÖ-Wien „MRService“ eGen nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung, mitgeteilt hat.

§ 3 Warnpflicht

Der Kunde ist verpflichtet, der von der Maschinenring- Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen für die Durchführung der Tätigkeiten namhaft gemachten Person/ en, vor Durchführung der Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren, besondere Gefahrenmerkmale gemäß Arbeitnehmerschutz, Arbeitserschwernisse sowie allfällige Besonderheiten auf welche bei der Leistungserbringung bedacht genommen werden muss, zu geben. Dies ist schriftlich zu dokumentieren und vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Für Schäden und Verzögerungen, die aufgrund unterlassener Hinweis- und Warnpflicht durch den Auftraggeber auftreten, übernimmt die MaschinenringService NÖ-Wien „MR-Service“ eGen keine Haftung.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Maschinenring-Service NÖ-Wien „MRService“ eGen gewährleistet, dass ihre Leistungen die im Vertrag bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien, Geräte
oder andere Dinge vom Kunden beigestellt werden, erstreckt sich
die Haftung der Maschinenring- Service NÖ-Wien „MR-Service“
eGen rein auf die fachgemäße Arbeit.
(2) Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. In allen anderen Fällen entsteht der Gewährleistungsanspruch nur dann, wenn der Kunde die aufgetretenen
Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Die Verjährungsfrist
für die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit eines Werkes beträgt
6 Monate ab Herstellung des Werkes.
(3) Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig
erfolgter Lieferungen bzw. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Lieferscheines,
schriftlich zu erheben. Hat der Kunde keinen Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung dieser
Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Kunden auf Gewährleistung, macht ihn jedoch ersatzpflichtig für dadurch entstehende
Mehrkosten.

§ 5 Haftung, Geltendmachung von Ansprüchen

Der Ersatz für Mangelfolgeschäden, sonstige Verluste oder entgangenem Gewinn aufgrund mangelhafter, unterbliebener oder
verspäteter Leistung, ausgenommen Personenschäden, ist ausgeschlossen, sofern die Schäden leicht fahrlässig verursacht wurden.

§ 6 Besondere Bestimmungen für Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen im Bereich Winterdienst

(1) Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen zu den
vereinbarten Zeiten erfolgt nach den maßgeblichen gesetzlichen
Vorschriften (§ 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung). Eine darüber
hinausgehende Haftung wird nicht übernommen; die Maschinenring-Service NÖ-Wien „MRService“ eGen haftet keinesfalls weitergehender als der Kunde selbst.
(2) Sollte die maschinelle Schneeräumung und Streuung aufgrund
von Hindernissen, nicht möglich sein, so kann die MaschinenringService NÖ-Wien „MR-Service“ eGen die Arbeiten in diesem Bereich
nicht durchführen und ist auch von der Haftung befreit. Weiters
haftet die Maschinenring-Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen nicht
für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich
durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigte Flächen ereignen.
(3) Falls der Kunde keine konkrete Darstellung der für den Winterdienst vorgesehenen Flächen (Plan) übermittelt, wird die Maschinenring-Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen den Winterdienst nur
auf jenen Flächen durchführen, bei welchen sie annimmt, dass diese Vertragsgegenstand sind. Falls durch die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage eines Plans Flächen nicht oder nur unzureichend
geräumt werden und dadurch Schäden auftreten, übernimmt die
Maschinenring- Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen keine Haftung
und der Kunde ist verpflichtet, Maschinenring- Service NÖ-Wien
„MR-Service“ eGen auch bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte
schad- und klaglos zu halten.
(4) Maschinenring-Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen hat nach
Übermittlung der Planskizze die Winterdiensttätigkeiten spätestens
ab dem dritten darauf folgenden Werktag entsprechend den Abgaben in der Planskizze durchzuführen und ist ab diesem Zeitpunkt
für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes verantwortlich.
(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Einsatz von Salz
zu Schäden an benachbarten Pflanzen etc. führen kann. Weiters
können auch im Zuge der ordnungsgemäßen Räumung Schleifspuren am Boden oder entlang von Randsteinen, Kanaldeckeln etc.
auftreten. Derartige Schäden an Pflanzen, Gebäuden, Bodenflächen
etc. des Kunden führen zu keinen Schadensersatzpflichten von Maschinenring-Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen und es verpflichtet
sich der Kunde bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte
(z.B. Eigentümer benachbarter Grundstücke etc.) die Maschinenring-Service NÖ-Wien „MRService“ eGen völlig schad- und klaglos
zu halten.

(6) Maschinenring-Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen haftet
nicht für Schäden an Randsteinen, Gebäuden, etc., die im Zuge der
üblichen Schneeräumungstätigkeiten entstehen (z.B. das Lockerwerden, Wegbrechen oder Abbrechen von Kanten und Randsteinen
durch den Anpressdruck des Räumgutes oder durch das Anfahren
bei üblicher Geschwindigkeit), wenn dieser Schaden bei ordnungsund normgerechter Ausführung und Erhaltung der Randsteine,
Gebäude, etc. nicht entstanden wäre.
(7) Der Kunde hat durch Maschinenring-Service NÖ- Wien
„MR-Service“ eGen verursachte, offensichtliche Schäden an seinen
Objekten längstens binnen fünf Tagen ab deren Erkennbarkeit,
nicht offensichtliche Schäden, die erst bei einer genaueren Überprüfung auffallen, spätestens bis zum 15. April der jeweiligen Winterdienstsaison an Maschinenring-Service NÖ- Wien „MR-Service“
eGen jeweils schriftlich zu melden.
(8) Wird die Maschinenring-Service NÖ-Wien „MRService“ eGen mit
Schneebeseitigungsarbeiten am Dach beauftragt, ist der Auftraggeber für die Beurteilung der Einsturzgefahr des Daches verantwortlich. Gegebenenfalls ist vom Auftraggeber für eine solche Beurteilung eigenverantwortlich ein Statiker beizuziehen.

§ 7 Besondere Bestimmungen für Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen im Bereich Reinigung

(1) Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber
umgehend gemeinsam mit dem zuständigen Mitarbeiter der
Maschinenring-Service NÖ-Wien „MRService“ eGen eine Abnahme
des Objekts durchzuführen. Mängel, Schäden, etc. und daraus
resultierende Ansprüche sind – bei sonstigem Verlust –bei der Abnahme unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich vor Ort
im Beisein des zuständigen Mitarbeiters der Maschinenring-Service
NÖ-Wien „MRService“ eGen anzuzeigen. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen.
(2) Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige
Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung (wie z.B. Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende
Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbung und
Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene
Mängel) sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Kunden
haftet die Maschinenring- Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei der Reinigung von Glasflächen, die Mörtelreste und/oder
sonstige starke Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen,
dass beispielsweise durch die im Mörtel enthaltenen Quarzkristalle
beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese
Art von Beschädigung übernimmt die Maschinenring- Service NÖWien „MR-Service“ eGen keinerlei Haftung. Für den vor solchen und
ähnlichen baulich bedingten Rückständen ausreichenden Schutz
von Glasflächen – beispielsweise durch Folien – ist der Auftraggeber
bzw. dessen Lieferant verantwortlich.
(4) Verunreinigungen, welche nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind, müssen mit Spezialmitteln bearbeitet werden und können von Maschinenring-Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen nur auf Regiebasis angeboten werden.
(5) Die Reinigung eines Gehsteiges oder die Reinigung von Flächen im Freien erfolgt nur an niederschlagsfreien und/oder an Tagen, an denen keine Frostgefahr besteht.
(6) Der Auftraggeber hat für einen zeitgerechten freien Zutritt zu den zu reinigenden Räumlichkeiten und Flächen zu sorgen und am Arbeitsort eine unentgeltliche Entnahmemöglichkeit für Wasser
und Strom zur Verfügung zu stellen.
(7) Überlässt der Auftraggeber der Maschinenring- Service NÖWien „MR-Service“ eGen zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser von der Maschinenring-Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen nach Beendigung der Vertragsverhältnisse zurückzustellen. Die Maschinenring-Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen haftet bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert.
(8) Der Auftraggeber stellt erforderlichenfalls unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen der Maschinenring- Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen zur Verfügung.
(9) Für die Entsorgung der bei der Reinigung anfallenden Reststoffe sind vom Auftraggeber zu Beginn der Leistungsdurchführung geeignete Behältnisse in ausreichender Menge beizustellen. Für die fachgerechte Entsorgung ist der Auftraggeber verantwortlich.

§ 8 Vertragsdauer

Sofern die Vertragsdauer im Auftrag nicht geregelt ist, gelten Dauerschuldverhältnisse auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Ordentliche Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen können von allen Vertragsparteien schriftlich zu jedem Monatsende unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

§ 9 Rücktritt vom Vertrag

(1) Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen Liefer- bzw. Leistungsverzuges kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, jedoch mindestens vierwöchigen, schriftlich gesetzten Nachfrist erfolgen. Ein Rücktritt ist nicht möglich bei Verzug wegen höherer Gewalt und bei Verzug wegen leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich Lieferungen und Leistungen, die nach Angaben des Kunden speziell herzustellen oder zu beschaffen sind.
(2) Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens ein Konkursantrag abgewiesen wird bzw. sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so kann Maschinenring-Service NÖ- Wien „MR-Service“ eGen ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, es sei denn der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Auftrages zu.

§ 10 Zahlungsverzug

Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen prompt netto bei Fakturenerhalt fällig. Bei Zahlungsverzug eines Kunden gilt der gesetzlich festgelegte Zinssatz bzw. ist die Maschinenring-Service NÖ-Wien „MR-Service“ eGen zusätzlich berechtigt, Zinseszinsen zu beanspruchen, sowie eine Mahngebühr von € 15,- pro Mahnung einzuheben.

§ 11 Zurückbehaltung, Aufrechnung

(1) Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Insbesondere steht dem Kunden wegen derartiger Ansprüche kein Recht auf Zurückbehaltung des Werklohnes oder Aufrechnung zu.
(2) Forderungen aus anderen Geschäftsfällen können nur nach deren rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder im Falle unseres Anerkenntnisses gegen unsere Ansprüche aufgerechnet werden.

§ 12 Gerichtsstand

Zuständig für alle sich aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

Es gilt österreichisches Recht.
Maschinenring-Service NÖ-Wien
„MR-Service“ eGen
Mold 72
3580 Horn

Rohholz, Energierundholz und Hackgut

1.Allgemeines

Diese AGB gelten für den Kauf/Verkauf von Rohholz, Energierundholz und Hackgut. Darüber hinaus gelten die Österreichischen Holzhandelsusancen in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AGB der Maschinenring Service NÖ-Wien eGen.

2.Begriffsbestimmungen:

Mengenbezeichnungen: Cirka, ungefähr,~: von … bis …; Der/die Verkäufer ist/sind berechtigt, die Mindestmenge zu liefern. Der/die Käufer ist/sind verpflichtet, bis zur Höchstmenge zum Kaufpreis zu übernehmen.
Die Abweichungsbandbreite kann höchstens +/- 10% betragen.

Raummaße:
FMO: Festmeter mit Rinde geliefert, ohne Rinde gemessen und verrechnet.
FMM: Festmeter mit Rinde geliefert, mit Rinde gemessen und verrechnet.
FOO: Festmeter ohne Rinde geliefert, ohne Rinde gemessen und verrechnet
RMM: Raummeter mit Rinde geliefert, mit Rinde gemessen und verrechnet.

Gewichte:
A (AMO, AMM, AOO): „Absolut trockene Tonne – t-atro“
L (LMO, LMM, LOO): „t – lutro“ = lutro Tonne = Tonne Frischgewicht

3.Übernahme

3a. Vermessung und Übernahme von Energierundholz (ERH) und Hackgut Schüttraummeter (Srm): in der Forst- und Holzwirtschaft übliche Benennung für 1 m³ geschütteter Holzteile (z.B. Hackgut, Stückgut). Wassergehalt (w): Anteil des im Brennstoff enthaltenen Wassers, angegeben in Prozent der Masse des wasserhaltigen Brennstoffs. Bestimmung des Wassergehalts im Darrschrankverfahren (jedenfalls nach Verwiegung an einer geeichten Wiegeeinrichtung), oder alternativ bei Kleinmengen mittels Holzmesssonden.

Holzfeuchtigkeit;
Holzfeuchte (u): Anteil des im Holz enthaltenen Wassers, angegeben in Prozent der Masse des wasserfreien Holzes. Die Übernahme des Hackguts erfolgt entweder nach FPP-Richtlinien zur Übernahme von Industrieholz oder laut ÖNORM M 7132 bzw. DIN 14961, EN ISO 17225 oder ÖNÖRM C 4005.

3b. Rohholzübernahme im Werk - Vermessung und Klassifizierung

Die Vermessung im Werk mit geeichter elektronischer Anlage erfolgt möglichst sofort, jedenfalls innerhalb von 3 Werktagen nach Anlieferung. Abweichungen davon sind nur mit vorheriger Verständigung des/der Lieferanten zulässig. Bis zur elektronischen Werksvermessung hat eine getrennte, verwechslungsfreie Zwischenlagerung und Kennzeichnung des Holzes auf Kosten des Käufers zu erfolgen. Dem Verkäufer oder seinem befugten Vertreter ist auf rechtzeitiges Verlangen die Teilnahme an der Übernahme zu ermöglichen. Verzögerungen der Übernahme von mehr als 14 Tagen erfordern das

Einverständnis des Verkäufers.
Innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme müssen dem Verkäufer die Abmaßlisten, Wiegescheine samt Wassergehaltsbestimmung, Einzel- und Summenprotokoll zugehen. Ist eine Fakturierung/Gutschrift seitens des Verkäufers innerhalb von 6 Wochen nach Anlieferung nicht möglich, so kann der Verkäufer auf Basis des zugehörigen Lieferscheins eine vorläufige Rechnung über den geschätzten Wert der Ware legen.

4. Längenübermaß für Sägerundholz

Nadelholz: Der Stammlänge ist ein Längenübermaß bei Blochen und Doppelblochen von 1 % der Nennlänge - mindestens 6 cm höchstens 20 cm, bei Langholz mindestens 2 % der Nennlänge -
zu zugeben. Laubholz: Das Längenübermaß muss bei der Ausformung mindestens 1,5 % der Nennlänge betragen, mindestens jedoch 6 cm. Bei Sicherung durch Stahlklammern muss pro Stirnfläche das Längenübermaß um 10 cm erhöht werden. Allgemein gilt: Wenn zu erwarten ist, dass bei der Bringung Fremdkörper an den Stirnflächen eindringen, ist ein größeres Übermaß zu geben und das Ausmaß des größeren Übermaßes bekannt zu geben.

5. Holzzustand

Sägerundholz muss frei von Zwiesel und Fremdkörpern, ordentlich entastet und ausgeformt sein; gebrochenes und/oder gespaltenes Holz ist ausgeschlossen. Eine allfällige Behandlung des Rundholzes mit in Österreich zugelassenen Stammschutzmitteln ist mit dem Käufer im Vorhinein zu vereinbaren.

6. Zertifizierung

Der/die Verkäufer erklärt/-en, an dem von ihm/ihnen umseitig bezeichneten Zertifizierungssystem teilzunehmen, das entsprechende Merkblatt erhalten zu haben, die einschlägigen Vorgaben zu akzeptieren und diese nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten umzusetzen.

7. Holzabfuhr

Die Holzabfuhr erfolgt zu umseitig vereinbarten Terminen, bei Sägerundholz spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach der rechtzeitig angekündigten Aufforderung zur Abnahme gemäß den Österreichischen Holzhandelsusancen (Bereitstellungsmeldung). Ist diese durch höhere Gewalt nicht möglich, verlängert sich die Frist um die Dauer des durch die höhere Gewalt eingetretenen Hindernisses. Aus solchen Verzögerungen entstehen keine wie immer gearteten Ansprüche auf Preisminderung oder Schadenersatz. Qualitätsverschlechterungen und eventuell notwendige phytosanitäre Maßnahmen aufgrund schuldhaft verzögerter oder schuldhaft nicht erfolgter Abfuhr bzw. Übernahme (z.B. Bläue, Käferbefall, Rotstreif) gehen zu Lasten des Verursachers. Im Falle größerer Kalamitäten (z.B. Windwurf, Schneebruch usw.) sowie bei sonstigen erheblichen Preisveränderungen für Rund- und Schnittholz,behalten sich sowohl Käufer als auch Verkäufer das Recht vor, für noch nicht produziertes Holz neue Preisverhandlungen zu führen.
Die in diesem Vertrag festgelegten Sortimente sind von anders disponierter Ware getrennt in Kranreichweite verladebereit gesammelt zu lagern, sodass eine problemlose Abfuhr bei möglichst kurzen Ladezeiten mit einem LKW-Zug bzw. LKW-Motorwagen möglich ist. Mehrkosten wegen unsachgemäßer Lagerung werden dem Verkäufer in Rechnung gestellt. Für jede Lieferung ist ein Lieferschein bzw. Frachtbrief vollständig auszufüllen. Der Lieferschein ist bei Anlieferung vom Übernehmer gem. 3b AGBr gegenzuzeichnen. Bei offensichtlicher Falschlieferung muss der Käufer den Verkäufer sofort, jedenfalls vor der Übernahme gemäß ÖHU, informieren.

8. Wegebenützung, Lagerplatz

Die Schlägerung, Bringung und Holzabfuhr muss fachlich richtig unter möglichster Schonung von Waldboden und -bestand, der Wege, Zäune und des Lagerplatzes erfolgen. Der/die Verkäufer hat/haben den Käufer über etwaige Nutzungs- und Verkehrsbeschränkungen bzw. für die Holzabfuhr bedeutsame Bedingungen möglichst schriftlich zu informieren. Vermeidbare Schäden sind durch den Käufer abzugelten.

9. Datenschutz

Der Käufer ist berechtigt, Lichtbildaufzeichnungen des anliefernden Fahrzeuges herzustellen und die Zeiten dieser Aufzeichnungen zu jedem Lichtbild zu speichern. Diese Aufzeichnungen dienen beiden Vertragspartnern zum Nachweis der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag. Der Käufer verpflichtet sich, die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Informationen zum Datenschutz: www.maschinenring.at/datenschutz

10. Eigentumsvorbehalt

Im Ausmaß der offenen bzw. unbesicherten Kaufpreisforderungen bleibt das Holz Eigentum des/der Verkäufer/-s, gleichgültig wo es sich befindet. Allfällige aus der Geltendmachung des Eigentumsrechtes entstehende Transport- und Manipulationskosten hat der Käufer zu
tragen. Hat der Käufer die Ware bereits an Dritte (entgeltlich oder unentgeltlich) weitergegeben, so hat er seine Herausgabeansprüche gegenüber dem/den Dritten an den Verkäufer abzutreten. Der Käufer hat kein Zurückbehaltungsrecht.

11. Verfügungsberechtigung

Der/die Verkäufer erklärt/-en, forstrechtlich zu dieser Schlägerung und zivilrechtlich zu diesem Verkauf berechtigt zu sein.

12. Umsatzsteuerliche Behandlung

Der/die Verkäufer oder dessen/deren Beauftragter erklärt/-en mit der Unterschrift zum Steuerausweis in vorher angeführter Höhe berechtigt bzw. mit der Abrechnung des Käufers (Gutschrift) im Sinne des USt.-Gesetzes 1994 einverstanden zu sein.

13. Ergänzende Vertragsbedingungen bei Stock-Kauf

Der Käufer ist bemüht die Arbeit mit größtmöglicher Sorgfalt und unter größtmöglicher Schonung von Boden und Bestand durchzuführen. Die Bestimmungen des Österreichischen Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. dienen als Grundlage der Holznutzung. Dem Verkäufer bleibt eine Entscheidung über die Eingriffsstärke bei Vornutzungen, bzw. das Flächenausmaß von Kahlhieben im Rahmen des Österreichischen Forstgesetzes 1975
i.d.g.F. unbenommen. Der Verkäufer sorgt für entsprechende Schlägerungsgenehmigungen. Der Käufer übernimmt für das Flächenausmaß und die Nutzungsmenge am Einsatzort keine Haftung. Der Verkäufer sorgt vor Beginn der Holznutzung für die eindeutige Kennzeichnung der Grundgrenzen.
Als Verrechnungsgrundlage wird das Werkseingangsmaß bzw. der Nachweis über die Übernahme von Energierundholz oder Biomasse der entsprechenden Abnehmer vereinbart. Die Vermessungsunterlagen werden auf Wunsch des Verkäufers bereitgestellt. Sollte es aufgrund von technischen Schwierigkeiten bei der Holzernte (Ausfall von Maschinen, ungeeignetes Gelände) zu Verzögerungen bei der Fertigstellung der Arbeit kommen, wird vom Verkäufer zur Erfüllung des Vertrages eine entsprechende Nachfrist gesetzt.

14. Allgemeines

In sämtlichen Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, unterwerfen sich beide Vertragsteile unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Schiedsgerichtsordnung und dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse.