Nebentätigkeit: ja oder nein?

Holztransport Dornbirn
Motorsäge

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Naheverhältnis zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

  • wirtschaftliche Unterordnung:

    • luf genutzte Fläche mindestens 5 Hektar
      oder mind. 1 Hektar weinbaulich/gärtnerisch genutzte Fläche

    • Brutto-Einnahmen aus Nebentätigkeiten NICHT über € 33.000/Jahr
      bei kleineren genutzten Flächen:
      Einnahmen aus Nebenerwerb kleiner als 25 % des geschätzten luf-Umsatz + Nebenerwerbumsatz
      oder
      150 % des Einheitswerts der bewirtschafteten Flächen (inkl. Pachten) (geschätzt)
       

Laut Gewerberecht dürfen folgende Tätigkeiten im Nebengewerbe ausgeführt werden, da sie mit der Landwirtschaft vereinbar sind:

Tabelle Nebentätigkeiten

Welche Grenzen gelten?

Die land- und forstwirtschaftlichen Nebeneinkünfte werden in vier „Töpfe“ aufgeteilt.

4 Töpfe

Was passiert bei Grenzüberschreitung?

Gewerberecht:

Als Gewerbetreibender muss bei der BH ein Gewerbe angemeldet werden. Je nach Gewerbe ist hierfür ein Befähigungsnachweis nötig. Mit der Gewerbeanmeldung folgt die Mitgliedschaft bei der WKO – es ist also die Kammerumlage zu zahlen. Weiterer Punkt ist die Betriebsanlagengenehmigung sowie eine Prüfung der Flächenwidmung.

 

Sozialversicherung:

Bei Tätigkeiten, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt werden, besteht eine Pflichtversicherung über die SVB. Dabei wird unterschieden, ob für die Nebentätigkeit keine (Topf 1) oder eine (Topf 2) gesonderte Beitragspflicht besteht.

Werden die Grenzen der Nebentätigkeiten überschritten, folgt eine Pflichtversicherung bei der SVA mit der Gewerbeanmeldung. Allerdings gibt es Beitragserleichterungen für Kleinunternehmer (höchstens 5.000 EUR Gewinn/Jahr, höchstens 30.000 EUR Umsatz/Jahr).

 

Steuerrecht:

Durch das Überschreiten der wirtschaftlichen Unterordnung müssen die erzielten Einnahmen als „Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb“ deklariert werden. Dadurch entsteht automatisch die Buchhaltungspflicht – die Umsatzsteuerpauschalierung verfällt. An das Finanzamt sind Umsatzsteuererklärungen zu melden.